Sonstige Rechtsvorschriften
Wasserschifahren Nur bei Tag und klarer Sicht. In Uferzonen (200m) verboten, ausgenommen Start- und Landegassen, Sportzonen. Es muß eine weitere Person zur Beobachtung des Wasserschifahrers an Bord sein (mind 14. Jahre). Außer dem Schiffsführer und dem Beobachter dürfen nur Personen zur Sportausübung an Bord sein. Abstand zu anderen Fahrzeugen und Badenden mind 20 m Schleppseil muß schwimmfähig und darf nicht elastisch sein. weiters darf diese nicht leer nachgezogen werden. Max 2 Wasserschifahrer hinter einem Fahrzeug Schwimmwestenzwang für geschleppte Personen Rafting im Wildwasser Nur bei Tag und klarer Sicht Alle Personen an Bord eines Rafts müssen während der Fahrt einen Nasstauchanzug, Schuhe, eine Schwimmweste und einen Helm tragen. Mindestabstände zu Vorrangfahrzeugen und Berufsfischern (grün/weißer Ball) 50 Meter, soweit dies die örtlichen Verhältnisse zulassen Bade und Tauchverbote: Im Umkreis von 100 m um Hafeneinfahrten und Anlegestellen der Fahrgastschifffahrt (ausgenommen öffentliche Badeplätze mit geeigneter Aufsichtspersonen). Weiters ist es verboten, sich an ihnen anzuhängen, sich ihnen mit Sportgeräten zu nähern oder unter ihnen zu tauchen. Beim Tauchen vom Gewässer aus ist eine dem Buchstaben A der int Flaggen ordnung entsprechende Flagge (blau-weiß) auf dem Fahrzeug oder einer mitgeführten Boje sichtbar zu führen. Nachts oder bei unsichtigen Wetter ist sie wirksam anzuleuchten.