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Article and News

Seschifffahrtsgesetz - Update

Das Seeschifffahrtsgesetz wurde aufgrund eines Urteiles des Verfassungsgerichtshofes geändert.
Die neue Version durchlief die Begutachtungen und wurde letztlich anerkannt.

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Küstenpatente in Österreich - Update

In Kroatien wurde jetzt die Liste der in Kroatien anerkannten Patente neu aufgelegt.
Darunter sind auch die österreichischen Patente des MSVÖ mit den Fahrtenbereichen FB1 bis FB4 erstmals dezitiert für den privaten Bootssport angeführt.

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Jack Wolfskin - TAZ schlägt zurück

Nachdem Jack Wolfskin der Tageszeitung TAZ verboten hatte, die Wolfstatze zu verwenden, schlagen diese jetzt provokant zurück.

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Was ist kommerzielle Werbung und was nicht?

Im Schlauchbootforum scheinen sich die Betreiber leider immer noch nicht im Klaren zu sein, was jetzt wirklich eine komerzielle Werbung ist und was nicht.

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Jack Wolfskin mahnt massenweise ab

Jack Wolfskin ist ordentlich in das Fettnäpfchen getreten, als die Firma überzogene Abmahnungen an Hobbystrickerinen verschickte, die Ihre Artikel auf DaWanda vertrieben. Die Internetcommunity ist sauer auf diese Vorgehensweise und entsprechend entrüstet

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Patente in Österreich

In Österreich gibt es folgende Patente:
A: Kapitänspatent:
B: Berechtigung zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Wasserstraßen und sonstingen Binnengewässern.

A) Kapitänspatent:
1) Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B: Berechtigung zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Wasserstraßen und sonstingen Binnengewässern.
2) Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstrassen.

B) Schiffsführerpatent:
1) 20 m: Berechtigung zur selbstständigen Führung von Kleinfahrzeugen auf Wasserstrassen und sonstigen Binnengewässern
2) 20 m Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbstständigen Führung von Kleinfahrzeugen auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstrassen.
3) 10 m: Berechtigung zur selbstständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m auf Wasserstrassen und sonstigen Binnengewässern
4) 10 m Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbstständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstrassen.
5) Raft: Berechtigung zur selbstständigen Führung von Rafts auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstrassen.

Einen Befähigungsnachweis benötigen insbesondere nicht:
* ausländische Führer von ausländischen Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die Wasserstraßen oder den österreichischen Teil des Neusiedlersees befahren, wenn sie einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen und dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist;
* ausländische Führer von Sportfahrzeugen, die einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis oder ein nach den Empfehlungen der Europäischen Wirtschaftskommission (ECE) ausgestelltes Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen besitzen;
* Führer von Sportfahrzeugen, die einen entsprechenden Befähigungsausweis für die selbständige Führung von Fahrzeugen auf dem Bodensee besitzen und österreichische Binnengewässer, ausgenommen Wasserstraßen, befahren;
* Führer von geschleppten und geschobenen Fahrzeugen, insbesondere Schleppsteuermänner, sowie Führer von Beibooten von Fahrzeugen;
* Führer von Motorfahrzeugen mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW, außer die Fahrzeuge dienen der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder Schulungszwecken;
* Führer von Ruderfahrzeugen, ausgenommen die Führer von Rafts und die Führer von sonstigen Ruderfahrzeugen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt dienen;
* Führer von Flößen, außer die Flöße dienen der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder Schulungszwecken;
* Führer von Fahrzeugen des Bundesheeres, denen nach dessen Dienstvorschriften ein Befähigungsausweis erteilt wurde;
* Führer von Segelfahrzeugen.

Zur Kapitäns- oder Schiffsführerprüfung wird nur zugelassen:
1) Für ein Kaptitänspatent das 21. Lebensjahr, für ein Schiffsführerpatent das 18. Lebensjahr vollendet hat.
2) die geistige und körperliche Eignung zur Führung eines Fahrzeuges besitzt.
3) die persönliche Verlässlichkeit besitzt
4) die erfordlerliche Fahrpraxis für die Führung eines Fahrzeuges auf dem entsprechenden Gewässer oder Gewässerteil nachgewiesen hat
5) für ein Kapitäns- bzw Schiffsführerpatent - 20 m die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe (16 Stunden Kurs) oder KFZ-Führerschein der Gruppe D nachgewiesen hat
6) für ein Schiffsführerpatent 10 m die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen nachgewiesen hat (8-Stunden Kurs) oder einen KFZ Führerschein besitzt.

Die Fahrpraxis als Besatzungsmitglied (auf einem entsprechenden Schiff) ist über ein Schifferdienstbuch (Logbuch) wie folgt nachzuweisen:
1) Kapitän Seen und Flüsse - 12 Monate
2) für das Schiffstfühererpatent 20 m - 2 Monate
3) für das Schiffsführerpatent 20 m Seen und Flüsse - 1 Monat

Behördenzuständigkeit:
1) Für die Kapitänspatente und für Schiffsführerpatente 20 m auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern: Bundesminister für Verkehr Innovation und Technoligie
2) Für das Schiffsführerpatent 10 m auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern: Der Landeshauptmann von OÖ, NÖ oder Wien
3) für das Schiffsführerpatent auf Seen und Flüsse sowohl 10m und 20 m: Der Landeshauptmann nach freier Wahl