Attersee
Verbote:
1) Ganzjährig:
- a) das Einsetzen von Tauchbooten und Amphibienfahrzeugen
- b) das Einsetzen von Wohnschiffen und Hausbooten
- c) Schwimmkörper mit Maschinenantrieb (ausgenommen mit Elektroantrieb bis 100W)
- d) das Schleppen von Flugkörpern (Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichem) e) Miet-Motorboote (ausgenommen E-Boote bis 500 W)
f) Außenborder über 80 KW (109 PS)(Seit 1. Mai 2008 gestrichen)- g) Nachtfahrverboote von 21.00 bis 07.00 Uhr
- h) das Einsetzen von Fahrzeugen und Schwimmkörpern mit Wohneinrichtungen mit mehr als 2 m Tiefgang
2) Zeitlich beschränkt:
- a) Motorboot-Sommersperre vom 1. Juli bis 31. August Für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb duchr einen Verbrennungsmotor (ausgenommen Flautenschieber um sich bei Auftreten von Gefahr in Sicherheit zu bringen oder bei Windstille auf kürzersten Weg das Ufer oder den Abstellplatz zu erreichen, wenn es die Verhältnisse erfordern darf der Hilfsmotor auch beim Ein- Auslaufen in einen Hafenbereich, in ein Bojenfeld oder zum An- und Ablegen bei Steganlagen benützt werden.)
- b) Fahrverbot in Schutzzonen vom 1. Mai bis 30. September Seewärts mit einer Breite von 100 m. Durch das Schifffahrtszeichen "gesperrte Wasserfläche oder Verbot der Durchfahrt" gekennzeichnet. Mit Zusatzzeichen kann auch eine geringere Reichweite in den See als 100 m festgelegt werden. Die längenmäßige Begrenzung ergibt sich aus der örtlichen Situierung der Schifffahrtszeichen bzw. aus den Zusatztafeln.
3) Uferzonen:
- 200 m vom Ufer bzw vorgelagerten Schilfgürtel Darf nur zum An- und Ablegen (max 10 km/h), oder zum Stillliegen benützt werden. Ausgenommen sind Elektroboote bis 500 W Bestände von Wasserpflanzen dürfen auch außerhalb von Ufer- oder Schutzzonen nicht durchfahren werden.