Zulassungen in Österreich
Mit Ausnahme der nachfolgend angeführten Auflistung der nichtzulassungspflichtigen Fahrzeuge müssen alle Fahrzeuge mit einem Verbrennungsmotor eine Zulassung beantragen.
Folgende Fahrzeuge benötigen keine Zulassung:
1) Im Ausland zugelassene Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die Wasserstraßen oder den Österreichsichen Teil des Neusiedlersees oder Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer befahren
2) im Ausland zugelassene Sportfahrzeuge, die die österreichischen Gewässer für die Dauer von nicht mehr als drei Monaten im Kalenderjahr befahren.
3) Ruderfahrzeuge mit einer Lände des Schiffkörpers bis zu 20 m
4) Segelfahrzeuge mit einer Länge des Schiffkörpers bis zu 10 m
5) Segelfahrzeuge ohne Aufbauten und Wohneinrichtungen mit einer Länge des Schiffkörpers bis zu 15 m
6) Motorfahrzeuge, die ausschließlich mit einem durch Akkumulatoren gespeisten elektrischen Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 KW ausgestattet sind.
7) Rettungs- oder sonstige Beiboote von Fahrzeugen
8) Motorfahrzeuge, die ausschließlich Zwecken der Rennsportes dienen, für die Dauer einer behördlich bewilligten Wassersportveranstaltung einschließlich der bewilligten Vorbereitungs- und Übungszeit.
9) Fahrzeuge der Schifffahrtspolizei, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung
10) Fahrzeuge des Bundesheeres
Zulassungen werden nur befristet ausgestellt. Vor Ablauf der Befristung ist bei der ausstellenden Behörde ein Antrag um Nachüberprüfung des Fahrzeuges zu stellen.