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Article and News

Seschifffahrtsgesetz - Update

Das Seeschifffahrtsgesetz wurde aufgrund eines Urteiles des Verfassungsgerichtshofes geändert.
Die neue Version durchlief die Begutachtungen und wurde letztlich anerkannt.

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Küstenpatente in Österreich - Update

In Kroatien wurde jetzt die Liste der in Kroatien anerkannten Patente neu aufgelegt.
Darunter sind auch die österreichischen Patente des MSVÖ mit den Fahrtenbereichen FB1 bis FB4 erstmals dezitiert für den privaten Bootssport angeführt.

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Jack Wolfskin - TAZ schlägt zurück

Nachdem Jack Wolfskin der Tageszeitung TAZ verboten hatte, die Wolfstatze zu verwenden, schlagen diese jetzt provokant zurück.

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Was ist kommerzielle Werbung und was nicht?

Im Schlauchbootforum scheinen sich die Betreiber leider immer noch nicht im Klaren zu sein, was jetzt wirklich eine komerzielle Werbung ist und was nicht.

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Jack Wolfskin mahnt massenweise ab

Jack Wolfskin ist ordentlich in das Fettnäpfchen getreten, als die Firma überzogene Abmahnungen an Hobbystrickerinen verschickte, die Ihre Artikel auf DaWanda vertrieben. Die Internetcommunity ist sauer auf diese Vorgehensweise und entsprechend entrüstet

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Zulassungen in Österreich

Mit Ausnahme der nachfolgend angeführten Auflistung der nichtzulassungspflichtigen Fahrzeuge müssen alle Fahrzeuge mit einem Verbrennungsmotor eine Zulassung beantragen.

Folgende Fahrzeuge benötigen keine Zulassung:

1) Im Ausland zugelassene Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die Wasserstraßen oder den Österreichsichen Teil des Neusiedlersees oder Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer befahren
2) im Ausland zugelassene Sportfahrzeuge, die die österreichischen Gewässer für die Dauer von nicht mehr als drei Monaten im Kalenderjahr befahren.
3) Ruderfahrzeuge mit einer Lände des Schiffkörpers bis zu 20 m
4) Segelfahrzeuge mit einer Länge des Schiffkörpers bis zu 10 m
5) Segelfahrzeuge ohne Aufbauten und Wohneinrichtungen mit einer Länge des Schiffkörpers bis zu 15 m
6) Motorfahrzeuge, die ausschließlich mit einem durch Akkumulatoren gespeisten elektrischen Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 KW ausgestattet sind.
7) Rettungs- oder sonstige Beiboote von Fahrzeugen
8) Motorfahrzeuge, die ausschließlich Zwecken der Rennsportes dienen, für die Dauer einer behördlich bewilligten Wassersportveranstaltung einschließlich der bewilligten Vorbereitungs- und Übungszeit.
9) Fahrzeuge der Schifffahrtspolizei, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung
10) Fahrzeuge des Bundesheeres

Zulassungen werden nur befristet ausgestellt. Vor Ablauf der Befristung ist bei der ausstellenden Behörde ein Antrag um Nachüberprüfung des Fahrzeuges zu stellen.